Rechtskunde

Allgemeine Informationen

Das Fach Rechtskunde, in der allgemeinen Schullandschaft eher selten vertreten, ist am HVG Blomberg bereits seit vielen Jahren mit Erfolg in der Sekundarstufe II fest etabliert. Dies wird der Tatsache gerecht, dass rechtliche Fragen im gesellschaftlichen Leben eine größere Rolle spielen, als auf den ersten Blick zu vermuten ist und weit in den Alltag auch der Schülerinnen und Schüler hineinreichen. Das HVG zeichnet sich dadurch aus, den jungen Heranwachsenden die Grundlagen des Faches Rechtskunde schülergerecht und lebensweltbezogen nicht nur im Rahmen von AGs zu vermitteln. Vielmehr werden zugleich fachliche Bausteine erarbeitet, die die Möglichkeit der Grundkursbelegung und sogar der Wahl des Faches als mündliches Abiturfach eröffnen.

Die Leitgedanken unserer Schule „Herausforderung“, „Vielfalt“ und „Gemeinschaft“ stellen nicht nur Grundfragen unserer täglichen pädagogischen Arbeit im Lern- und Lebensraum Schule dar, sondern spiegeln sich auch explizit in der Welt der Gesetze und Rechtsgedanken unserer gesamten Gesellschaft und Wertegemeinschaft wider: Der Gemeinschaftssinn im Sinne eines Interessenausgleichs zwischen gleichberechtigten Individuen (zum Beispiel bei Kaufverträgen, Mietstreitigkeiten oder Schadensersatzfragen etc.) ist insbesondere Gegenstand des Bürgerlichen Rechts, dessen Regeln weitgehend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt sind, wie zwei  Fälle aus dem Bürgerlichen Recht exemplarisch zeigen sollen. (Fallbeispiele und BGB siehe unten)

Insbesondere die Rechte und Pflichten Minderjähriger im Rechts- und Geschäftsverkehr stoßen bei den Schülerinnen und Schülern auf großes Interesse.  Diese Vielfalt der rechtlichen Standpunkte stellt zugleich eine Herausforderung für den einzelnen dar,  moralische Regeln und Normen einzuhalten, wie sie etwa in den „Tatbeständen“ des Strafgesetzbuches (StGB) festgeschrieben sind. Dies verdeutlichen zwei Fälle aus dem Strafrecht. (Fallbeispiele aus dem Strafrecht siehe unten)

Aber auch der Staat hat die im Grundgesetz (GG) verbürgten Grundrechte aller Menschen und Staatsbürger zu achten und muss sich eventuell mit sogenannten „Verfassungsbeschwerden“ auseinandersetzen. Vergleiche hierzu einen Fall aus dem Öffentlichen Recht. (Fallbeispiel und Öffentliches Recht siehe unten)

Besonderheiten

Die Auseinandersetzung mit den Rechtsbereichen Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht stellt allerdings kein „Paragraphen-Auswendiglernen“ dar. Durch den intensiven praktischen und systematischen Umgang mit dem Gesetzestext erfassen die Schülerinnen und Schüler vielmehr, den Ort zu finden, „wo was wie warum“ steht und wie die juristische Fachsprache zu entschlüsseln ist, um im jeweiligen Fall eine sachgerechte Lösung zu finden. Zahlreiche Fallbeispiele veranschaulichen dabei die abstrakten Gesetze. Die Schülerinnen und Schüler üben sich in der „rechtlichen Würdigung“ dieser Fälle und der typischen Systematik ihrer Bearbeitung, der sogenannten „Subsumtion“. Kreative Fallkonstruktionen, szenisches Spiel von Gerichtsverhandlungen, historische Einblicke in große Prozesse der Rechtsgeschichte, Exkurse in die Rechtsphilosophie und Besuche von Gerichtsverhandlungen zum nahegelegenen Amtsgericht Blomberg runden den Rechtskundeunterricht ab. Dieser möchte neben der wissenschaftspropädeutischen Grundierung auch handlungsorientierte Facetten des Lernens nicht vernachlässigen und dem Vorurteil begegnen, es handle sich bei Recht oder Jura um eine „trockene Materie“.

In den Klausuren kommen  Gesichtspunkte zur Geltung, die in den Richtlinien im Fach Recht für die gymnasiale Sekundarstufe II vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen 1999  herausgegeben worden sind: Neben der Wiedergabe von Kenntnissen in Begrifflichkeit und Systematik (Anforderungsbereich I) ist weiterhin die sachgerechte Anwendung dieser Kenntnisse etwa in Form der Analyse eines Rechtsfalles (Anforderungsbereich II) sowie die Bewertung und Stellungnahme mit Hilfe fachlicher Kategorien (Anforderungsbereich III) gefordert.

Ansprechpartnerinnen am HVG

Dr. Jasmin Naal-Glaßer (Fachvorsitzende)

Carolin Benesch

Schulinterer Lehrplan

schulinterner Lehrplan Oberstufe

Zwei Fälle aus dem Bürgerlichen Recht

Fall 1: Der 15-jährige J erhält von seinem Vater 100,- Euro zum Kauf eines Druckers bei H geschenkt. J kauft sich jedoch zunächst von diesem Geld bei M einen Taschenrechner für 50,- Euro. Dann kauft er den Drucker für 100,- Euro zahlt 50,- Euro und verspricht, den Rest in zwei Raten zu je 25,- Euro zu begleichen. Sein Vater ist mit dem Kauf jedoch nicht einverstanden. Sind die ausgesprochenen Rechtsgeschäfte wirksam? Hat J einen Anspruch gegen M auf Rückzahlung der 50,- Euro?

Fall 2: X trifft Y abends nach Büroschluss auf der Straße und erzählt ihm, dass er seinen Hund verkaufen möchte. Y, der zufällig einen Hund braucht, kauft das Tier. X will den Hund am nächsten Tag zu Y bringen und übereignen. Ohne dass einer von beiden davon wusste, war aber das Tier mittags von einem Auto überfahren worden. Ist der Vertrag gültig?

Zwei Fälle aus dem Strafrecht

Fall 1: Drei Einbrecher (A, B und C) plündern nach einem abgesprochenen Plan eine Bank. Zwei
Mann steigen nach Durchfeilen der Gitter durch ein Fenster ein, einer davon schweißt den Tresor auf. Der zweite hat vorher die Alarmanlage ausgeschaltet; später trägt er die Beute hinaus zum dritten Täter, der im startbereiten Wagen vor dem Gebäude sitzt und auch als Wache fungiert. Nach erfolgreicher Tat wird die Beute geteilt. Wie haben sich A, B und C strafbar gemacht?

Fall 2: Die Prostituierte T ist mit Aids infiziert. Obwohl sie um ihre Krankheit und das sich daraus ergebende Ansteckungsrisiko weiß, hat sie mit A, B sowie mit C, mit dem sie ein Liebesverhältnis verbindet, ungeschützten Geschlechtsverkehr. Keiner der drei kennt die Krankheit der T, doch alle werden infiziert. A stirbt kurz darauf an Aids. Wie hat sich T strafbar gemacht?

Ein Fall aus dem Öffentlichen Recht

B ist als Bluterkranker in besonderer Weise auf einwandfreie Blutkonserven angewiesen. Obwohl seit vielen Jahren im Bereich des Blutspendewesens unter anderem regelmäßig Kontrollen auf entsprechende Antikörper durchgeführt werden, hat B Angst vor einer Infektion mit Aids. B meint, die bisher getroffenen staatlichen Abwehrmaßnahmen seien völlig unzureichend, es sei vielmehr eine gesetzliche Meldepflicht anzuordnen sowie eine Reihenuntersuchung der Gesamtbevölkerung durchzuführen. B erhebt mit ordnungsgemäßem Antrag Verfassungsbeschwerde gegen das legislative Unterlassen unter Hinweis auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 II GG. Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?